Rechtsanwaltskanzlei

Ralph-Peter Grant
                                                                                                  

Als Schwerpunktanwalt für Erbrecht und Nachlassabwicklung bin ich für alle Bereiche zum Thema Erben und Vererben ihr Ansprechpartner.

 


Letztwillige Verfügungen

 

In der heutigen Zeit wird der Gedanke an das Lebensende verdrängt und beiseite geschoben. Der Tod passt nicht in unsere Welt. Das Lebensende ist jedoch -wie wir alle wissen- unausweichlich. Jedoch liegen in mehr als 70 Prozent der Fälle keine letztwilligen Verfügungen vor. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.


Eine frühe Ordnung der letzten Dinge gibt die Ruhe und Sicherheit, eine selbstbestimmte Regelung darüber getroffen zu haben, wie ihr Vermögen einmal verteilt werden soll.

Eine letztwillige Verfügung kann ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag sein.

Inhaltlich können Sie zum Beispiel einen oder mehrere Erben einsetzen, dem Erben Auflagen machen, jemandem nur einen bestimmten Geldbetrag zuwenden oder jemanden enterben. Sie können auch bestimmen, wie der Nachlass unter mehreren Miterben verteilt werden soll.

Im Laufe des Lebens ändern sich die Umstände und eine einmal errichtete letztwillige Verfügung muss den Gegebenheiten angepasst werden. Grundsätzlich können Sie eine von Ihnen errichtete letztwillige Verfügung jederzeit widerrufen und abändern.

Welche Regelungen für Sie passend sind, kann in einem eingehenden Beratungsgespräch ermittelt werden.


Testamentserrichtung

Wird das Testament nicht vor einem Notar errichtet, muss das Testament handschriftlich vom Erblasser verfasst  und unterschrieben werden. Die Angabe des Datums der Errichtung ist zwar nicht zwingend erforderlich, sollte aber aus Sicherheitsgründen mit angegeben werden.

Zu Inhalt und Abfassung eines Testaments biete ich Ihnen eine umfassende Beratung an.



Erbengemeinschaft

In vielen Fällen hat der Erblasser kein Testament errichtet und er wird von einer Mehrzahl von Erben im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt.

Personen, die sich teilweise nicht kennen oder keinen Kontakt zueinander wünschen, finden sich in einer Erbengemeinschaft wieder und sind gezwungen, sich über die Aufteilung des Nachlasses untereinander zu einigen.

In der Regel besteht ein Nachlass nicht nur aus einem Gegenstand oder Geldvermögen, das problemlos aufgeteilt werden könnte, sondern aus verschiedensten Werten wie Immobilien, Kraftfahrzeugen, Hausrat, Antiquitäten, Schmuck und vererblichen Rechten. Über die Nutzung bis zu einer Teilung und über die Aufteilung selbst müssen sich die Miterben einigen.

Da die Miterben meist unterschiedliche Vorstellungen, Ansichten und Interessen haben, ist Streit regelrecht vorprogrammiert. Durch meine vermittelnde Tätigkeit kann auch hier oft ein Konsens erreicht werden.


Nachlassabwicklung

Im Rahmen einer Nachlassabwicklung werden von mir vor allem folgende Leistungen erbracht:


  • Beratung und Erfassung des Nachlasses

  • Ausgleichspflichten wegen Vorausempfängen

  • Beibringung von Wertgutachten für Immobilien, Schmuck, Antiquitäten

  • Prüfung von Pflichtteilsansprüchen/Pflichtteilsergänzungsansprüchen

  • Erstellung von Erbauseinandersetzungsvereinbarungen



Haftung

Der oder die Erben haften für die Schulden des Erblassers mit ihrem gesamten Vermögen. Das bedeutet, sowohl der Nachlass als auch das eigene Vermögen des Erben müssen zur Begleichung der Schulden eingesetzt werden.

Für den Erben besteht jedoch die Möglichkeit, seine Haftung für Schulden des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken. Das Eigenvermögen des Erben steht dann den Nachlassgläubigern zur Befriedigung nicht mehr zur Verfügung.

Um eine unbeschränkte Haftung abzuwenden und die vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten auszunutzen, sollten Sie meine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hierbei wird auch geprüft, ob die erhobenen Forderungen ihre Berechtigung haben.



Pflichtteil

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung nahe Angehörige von der Erbfolge ausschließen. Eine Begründung für die Enterbung muss der Erblasser nicht angeben.

Durch den Pflichtteil sollen nahe Angehörige zumindest eine finanzielle Beteiligung erhalten.

Der Pflichtteil ist ausschließlich auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), die Eltern des Erblassers und die Ehefrau. Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Kinder des Erblassers vorhanden sind.

Enterbte Angehörige haben natürlich zu ihren rechtlichen Möglichkeiten verschiedene Fragen, die in einem persönlichen Gespräch und anschließender Beratung geklärt werden können.



Erbschein

Zur Legitimierung im Rechtsverkehr benötigt der Erbe einen Erbschein. Der Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse.

Ein Erbschein ist unter Umständen dann nicht erforderlich, wenn eine notarielle Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorliegt.

Für die Erteilung des Erbscheins ist grundsätzlich das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den Wohnsitz hatte.

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, wenn das Nachlassgericht die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Bei mehreren Miterben, die über Erbquoten und Erbenstellung unterschiedlicher Meinung sind, kommt es im Erbscheinsverfahren zu Streit, ob der gestellte Erbscheinsantrag so oder anders zu verbescheiden wäre.

Aufgrund der Schwierigkeiten und des Umfangs eines derartigen Verfahrens ist die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen, der die der Beschleunigung des Verfahrens dienenden Sachanträge stellt.



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