Im Bereich der Vorsorge unterstütze und berate ich Sie gerne bei der Abfassung von
- Vorsorgevollmachten
- Patienten- und Betreuungsverfügungen
- letztwilligen Verfügungen
- Testamenten
Vorsorgevollmacht
Sie können einer oder mehreren Personen ihres Vertrauens eine Vollmacht erteilen, damit diese in einer Situation, in der Sie nicht mehr handeln können, für Sie tätig werden. Sie können ihre persönlichen Vorstellungen schildern und auch Anweisungen treffen, wie ihre Angelegenheiten zu erledigen sind. In einer entsprechenden Vorsorgevollmacht kann auch angeordnet werden, dass der Bevollmächtigte ihre Patientenverfügung durchsetzt.
Patientenverfügung
Es handelt sich um eine schriftliche Erklärung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) äußern kann. Sie können Anordnungen treffen, ob und inwieweit Sie in bestimmten Situationen medizinische Maßnahmen wünschen und welche lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss zwischenzeitlich eine derartige Verfügung detailliert abgefasst sein, um Bestand zu haben. Lassen Sie sich von mir beraten.
Betreuungsverfügung
Sie können bestimmen, wer vom Betreuungsgericht zu ihrem Betreuer eingesetzt werden soll oder wer von Ihnen als Betreuer abgelehnt wird. Ein gerichtlich bestellter Betreuer untersteht der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Die vielen im Buchhandel und Internet angebotenen Vorlagen für die oben angesprochenen Verfügungen sollten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich um allgemeine Abfassungen handelt, die eine individuelle Beratung und eine auf Sie, ihre Wünsche und Vorstellungen zugeschnittene Verfügung nicht ersetzen können.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, unsere Kanzlei aufzusuchen, können Sie gerne mit mir einen Haustermin vereinbaren.
Testamentserrichtung
Nähere Angaben hierzu finden Sie unter Erbrecht und Nachlassabwicklung.
Das Zentrale Vorsorgeregister
Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Auch diese Aufgabe wird von unserer Kanzlei erledigt.
Nach erfolgter Eintragung erhalten Sie eine ZVR Card als Dokumentation ihrer Eintragung zusätzlich zur schriftlichen Bestätigung.
Das Zentrale Testamentsregister
Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland besteht seit dem Jahr 2012. Das Register erfasst nur in amtlicher Verwahrung befindliche erbrechtlich relevante Urkunden.
Bei einem notariellen Testament wird die amtliche Verwahrung vom jeweiligen Notar in die Wege geleitet.
Anders verhält es sich jedoch bei einem eigenhändigen Testament. Das Testament wird in der Regel zuhause aufbewahrt, zu einer besonderen Verwahrung kommt es nicht. Möchten Sie, dass nach ihrem Tod ihr Testament nicht verschwindet, sondern ihrem Willen entsprechend ihr Vermögen verteilt wird, so kann ihr Testament auf ihren Antrag hin bei einem Amtsgericht verwahrt werden. Durch die Verwahrung und Eintragung in das Testamentregister entstehen derzeit ca. 100,-- € Gerichts- und Verwahrkosten. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein und auch die Gewissheit, dass ihr Testament nicht gefälscht oder von jemand unterschlagen wird.
Durch die Hinterlegung sind Sie nicht gehindert, ihren letzten Willen später abzuändern.
Das Testamentsregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.
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