In der heutigen Zeit wird der Gedanke an das Lebensende verdrängt und beiseite geschoben. Der Tod passt nicht in unsere Welt. Das Lebensende ist jedoch -wie wir alle wissen- unausweichlich. Jedoch liegen in mehr als 70 Prozent der Fälle keine letztwilligen Verfügungen vor. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
Eine frühe Ordnung der letzten Dinge gibt die Ruhe und Sicherheit, eine selbstbestimmte Regelung darüber getroffen zu haben, wie ihr Vermögen einmal verteilt werden soll.
Eine letztwillige Verfügung kann ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag sein.
Inhaltlich können Sie zum Beispiel einen oder mehrere Erben einsetzen, dem Erben Auflagen machen, jemandem nur einen bestimmten Geldbetrag zuwenden oder jemanden enterben. Sie können auch bestimmen, wie der Nachlass unter mehreren Miterben verteilt werden soll.
Im Laufe des Lebens ändern sich die Umstände und eine einmal errichtete letztwillige Verfügung muss den Gegebenheiten angepasst werden. Grundsätzlich können Sie eine von Ihnen errichtete letztwillige Verfügung jederzeit widerrufen und abändern.
Welche Regelungen für Sie passend sind, kann in einem eingehenden Beratungsgespräch ermittelt werden.
Testamentserrichtung
Wird das Testament nicht vor einem Notar errichtet, muss das Testament handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden. Die Angabe des Datums der Errichtung ist zwar nicht zwingend erforderlich, sollte aber aus Sicherheitsgründen mit angegeben werden.
Zu Inhalt und Abfassung eines Testaments biete ich Ihnen eine umfassende Beratung an.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung nahe Angehörige von der Erbfolge ausschließen. Eine Begründung für die Enterbung muss der Erblasser nicht angeben.
Durch den Pflichtteil sollen nahe Angehörige zumindest eine finanzielle Beteiligung erhalten.
Der Pflichtteil ist ausschließlich auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), die Eltern des Erblassers und die Ehefrau. Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Kinder des Erblassers vorhanden sind.
Enterbte Angehörige haben natürlich zu ihren rechtlichen Möglichkeiten verschiedene Fragen, die in einem persönlichen Gespräch und anschließender Beratung geklärt werden können.
Erbschein
Zur Legitimierung im Rechtsverkehr benötigt der Erbe einen Erbschein. Der Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse.
Ein Erbschein ist unter Umständen dann nicht erforderlich, wenn eine notarielle Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorliegt.
Für die Erteilung des Erbscheins ist grundsätzlich das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den Wohnsitz hatte.
Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, wenn das Nachlassgericht die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Bei mehreren Miterben, die über Erbquoten und Erbenstellung unterschiedlicher Meinung sind, kommt es im Erbscheinsverfahren zu Streit, ob der gestellte Erbscheinsantrag so oder anders zu verbescheiden wäre.
Aufgrund der Schwierigkeiten und des Umfangs eines derartigen Verfahrens ist die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen, der die der Beschleunigung des Verfahrens dienenden Sachanträge stellt.
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